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1. Im Zuge prothetischer zahnärztlicher Behandlungsplanung ist die Wahl einer nach der gegebenen Lage unnötig riskanten Brückenkonstruktion ein Kunstfehler. 2. Als Schadenersatz kann der betroffene Patient Ä zumindest Ä das geleistete Zahnarzthonorar zurückverlangen.
OLGReport-Frankfurt 1995, 134 VersR 1996, 1150 r+s 1996, 55 [...]