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Ist nicht nachgewiesen, daß der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit - 60 km/h statt min. 63 km/h - vermeidbar gewesen wäre, tritt die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Geradeausfahrers hinter dem groben Verschulden des Linksabbiegers, der trotz eingeschränkter Sicht den Abbiegevorgang einleitet, zurück.
Vorinstanz: AG Pforzheim, vom 12.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 139/93 SP 1994, 106 [...]