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§ 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht anwendbar: Die ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland gültig, auch wenn der Inhaber zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte oder wenn ihm hier zuvor eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Steht aufgrund von Angaben im ausländischen Führerschein fest, dass der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung in Deutschland hatte und er damit gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG verstoßen hat, können ihm deutsche Behörden bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln die Fahrerlaubnis entziehen, sodass ihm das Recht aberkannt wird, davon in Deutschland Gebrauch zu machen (Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH, Urteile vom 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 -, und des BVerwG, Entscheidungen vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -). Zu einer solchen Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln sind die deutschen Behörden auch befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zwar nicht aus dem Führerschein, aber aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.

OVG Nordrhein-Westfalen (16 B 1610/08) | Datum: 12.01.2009

Dem Antragsteller war die deutsche Fahrerlaubnis wegen Suchtmittelabhängigkeit entzogen worden, nachdem er 2001 u.a. den regelmäßigen Konsum von Cannabis, Ecstacy und Amphetamin eingeräumt hatte. Seine anschließenden [...]

§ 28 Abs. 4 FeV ist auch auf Fahrerlaubnisse anzuwenden, die in einem EU- oder EWR-Staat im Wege des Umtauschs eines Führerscheins aus einem Drittstaat erworben worden sind. Einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch ein Gericht oder durch eine Fahrerlaubnisbehörde i. S. v. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist der Fall gleichzustellen, in dem der Betroffene, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, unter Benutzung von Kraftfahrzeugen Verkehrsdelikte begangen hat, die im Falle des Besitzes einer Fahrerlaubnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Entziehung dieser Fahrerlaubnis geführt hätten. Nimmt der Betroffene einen Fahrerlaubnisantrag zurück, nachdem im Erteilungsverfahren eine ihm aufgegebene ärztliche oder medizinisch-psychologische Begutachtung ein negatives Ergebnis erbracht oder er eine solche Untersuchung verweigert hat, ist der Fall wie die bestandskräftige Versagung einer beantragten Fahrerlaubnis i. S. v. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu bewerten. Der vom EuGH geforderte Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG besteht gemäß Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hinblick auf eine EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis, die deren Inhaber durch den Umtausch eines in einem Drittstaat erworbenen Führerscheins erlangt hat. Soweit der Senat die Befugnis zur Aberkennung des Rechts, von einer im EU-/EWR-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, von einer Aufforderung zum Nachweis der vermeintlich wiedererlangten Fahreignung abhängig gemacht hat, gilt das nicht für Umtauschfälle i. S. v. Art. 8 Abs. 6 Richtlinie 91/439/EWG, in denen die umtauschende Fahrerlaubnisbehörde eines EU-/EWR-Staates die Fahreignung des Betroffenen nicht einmal rudimentär geprüft hat.

OVG Nordrhein-Westfalen (16 B 1067/09) | Datum: 13.10.2009

Dem Antragsteller, der nie eine deutsche Fahrerlaubnis besessen hat und er wiederholt unter erheblichem Alkoholeinfluss Kraftfahrzeuge geführt hat, wurde im Wege der Feststellung das Recht abgesprochen, eine in der [...]

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