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LG Münster (16 O 532/07) | Datum: 17.04.2009
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 390.000,- EUR seit dem [...]