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AG Rudolstadt (1 C 693/06) | Datum: 28.02.2008
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB [...]