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»1. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG 'ergeben' haben bzw. ein bestimmter Punktestand im Sinne von § 4 Abs. 5 StVG 'erreicht' ist, kommt es nicht auf den Tag an, an dem die jeweilige Verkehrsübertretung begangen worden ist; entscheidend ist nach der Gesetzessystematik vielmehr grundsätzlich der Eintritt der Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen. 2. Sinn und Zweck des Punktsystems erfordern es, dass die von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG zu treffenden Maßnahmen den Betroffenen erreichen und er sein Verkehrsverhalten entsprechend ausrichten kann, bevor er einen Verkehrsverstoß begangen hat, mit dem er auf Grund der Punktebewertung die nächste Stufe des Maßnahmekatalogs erreicht. Um dies sicherzustellen, muss für das 'Sich-Ergeben' oder 'Erreichen' eines Punktestandes ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden (wie VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 K 1110/05 - juris). 3. Die Herabstufung gemäß § 4 Abs. 5 StVG hat ggf. wiederholt zu erfolgen, bis die Fahrerlaubnisbehörde die auf der jeweils vorhergehenden Stufe erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen ergriffen hat (wie OVG Bbg., Beschluss vom 16.7.2003 - 4 B 145/03 -, DAR 2004, 46; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18.7.2003 - 7 B 10921/03 -, DAR 2003, 576).«

OVG Nordrhein-Westfalen (16 B 2174/06) | Datum: 09.02.2007

Die Ordnungsverfügung vom 18.7.2006, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich aufgrund summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 [...]

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