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AG Dinslaken (34 C 160/04) | Datum: 02.03.2005
Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO nicht. Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz nur noch in Höhe von 16,67 Euro als anteiligen [...]