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»Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO (Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch Fahrzeugführer) wird regelmäßig vorsätzlich verwirklicht. Da dies bereits in der Regelbuße von 40,00 Euro entsprechende Berücksichtigung gefunden hat, ist es rechtsfehlerhaft, die Geldbuße wegen der vorsätzlichen Begehungsweise zu erhöhen.«
Vorinstanz: AG Tiergarten in Berlin - 290 OWi 2022/05 - 13.09.2005, DAR 2006, 336 [...]