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OVG Nordrhein-Westfalen (15 B 1709/04) | Datum: 21.09.2004
Der Antrag gemäß § 123 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch, nämlich einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 53 Abs. 1 KrO NRW [...]