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OVG Hamburg (3 Bf 236/03) | Datum: 30.11.2004
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zuzulassen. [...]