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BFH (VI B 5/04) | Datum: 16.09.2004
Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch dient sie der Fortbildung des Rechts [...]