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OLG Hamm (2 Ss OWi 1005/02) | Datum: 25.11.2002
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen 'fahrlässiger Benutzung des Mobiltelefons' und damit wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt. [...]