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1. Das Überfahren eines Stop-Schildes (Zeichen 206 rechtfertigt im Regelfall den Schluß auf gesteigertes Verschulden und damit grobe Fahrlässigkeit. 2. Grobe Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stop-Schildes ist anzunehmen, wenn der Fahrer ortskundig ist, das Stop-Schild 100 m vorher angekündigt wird (Zeichen 205) und bei zweifacher Aufstellung jedenfalls eines der beiden Schilder bei Annäherung an die Kreuzung frühzeitig sichtbar ist.
DAR 1999, 217 OLGReport-Hamm 1999, 133 SP 1999, 174 r+s 2000, 53 [...]