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1. Die Grundsätze, die der BGH zum Augenblicksversagen bei 'groben' Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat (DAR 1997, 450) gelten entsprechend auch für Fälle 'beharrlicher' Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen einander entsprechen. 2. Eine 'beharrliche' Pflichtwidrigkeit kann daher, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur 'groben' Pflichtwidrigkeit, nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewußter Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann, so daß auch hier bereits der Tatbestand der Pflichtwidrigkeit entfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Begleitumstände vorliegen, weiche die besondere Aufmerksamkeit des Fahrers hervorrufen müssen, wie z.B. ein Geschwindigkeitstrichter, eine Baustelle oder eine geschlossene Ortslage. 3. Im Falle des Augenblicksversagens ist es allein entscheidend, daß die subjektive Vorwerfbarkeit der Ordnungswidrigkeit besonders gering ist; nicht entscheidend ist es hingegen, wie deutlich der objektive Tatbestand des jeweiligen Merkmals erfüllt ist, d.h. wie viele Wiederholungen beim Regelfall der 'beharrlichen' Pflichtwidrigkeit' vorliegen.
DAR 1999, 273 DRsp II(294)308b NZV 1999, 303 VRS 97, 59 [...]