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»Wer als Lenker eines mit einem EG-Kontrollgerät ausgestatteten Lastzugs je ein mit seinem Namen versehenes Fahrtenschreiberschaublatt sowohl auf Position 1 (Fahrer) wie auf Position 2 (Beifahrer) des Geräts einlegt, obwohl er ohne Beifahrer unterwegs ist, und nach geraumer Zeit die beiden Schaublätter gegeneinander austauscht, um im Falle einer polizeilichen Kontrolle das ursprünglich auf Position 2 eingelegte, eine kürzere Lenkzeit ausweisende Schaublatt vorweisen und kontrollierende Polizeibeamte damit über die Dauer seiner Lenkzeit täuschen zu können, stellt weder eine unechte technische Aufzeichnung her (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB) noch wirkt er störend, das Aufzeichnungsergebnis beeinflussend auf den Aufzeichnungsvorgang ein (§ 268 Abs. 3 StGB).«
DAR 1999, 517 NStZ-RR 2000, 11 NZV 2000, 96 VRS 97, 417 VerkMitt 2000, 28 [...]