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1. Die Tätigkeit einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, bei der medizinisch-psychologische Gutachten in Verwaltungsverfahren zur Frage der Fahreignung im Straßenverkehr erstellt werden, unterfällt dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. 2. § 66 Abs. 2 S. 2 FeV; der die amtliche Anerkennung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an eine Bedürfnisprüfung knüpft, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und damit nichtig, weil für diese wirtschaftlich schwerwiegende objektive Beschränkung der Berufsfreiheit keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Dabei kann offenbleiben, ob diese Beschränkung als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl oder der Berufsausübung zu werten ist.
DAR 1999, 425 DVBl 1999, 1753 VRS 97, 276 ZfS 1999, 360 [...]