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1. Bei der Frage einer Fahrerlaubnisentziehung im Zusammenhang mit Drogenkonsum ist zu berücksichtigen, daß der Genuß von Cannabis und bestimmten anderen psychoaktiven Substanzen generell-abstrakt geeignet ist, durch die mit ihm verbundene Enthemmung und Herbeiführung geistig-seelischer wie körperlicher Ausfälle die Fahrsicherheit erheblich zu beeinträchtigen. Diese gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, die auch rechtfertigender Grund für die seit 1.8.1998 geltende 'Drogen-Nullwert-Grenze' des § 24a Abs. 2 StVG n. F. v. 24.04.1998 (BGBl I S. 810) und seiner Anlage ist, hat für die Kraftfahreignung des Cannabiskonsumenten zur Konsequenz, daß diese wenn nicht schon aufgrund regelmäßigen Haschischkonsums allein, jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene in höherem als nur gelegentlichem und mäßigen Umfang Cannabis genießt und konkrete Hinweise dafür vorliegen, daß er Drogenkonsum und Führen von Kfz nicht zu trennen vermag. 2. Die vom BGH in seinem Beschl. v. 3.11.1998 - 4 StR 395/98 (ZfS 1999, 35) - vertretene Auffassung, daß für die Verurteilung eines Drogenkonsumenten nach § 316 StGB wegen der noch fehlenden Möglichkeit der Bestimmung eines die absolute Fahruntüchtigkeit begründenden Drogengrenzwertes die Ermittlung eines positiven Wirkstoffspiegels allein nicht ausreiche, hierfür vielmehr zusätzlich der Nachweis individuell-konkreter Beeinträchtigung der Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kfz im Tatzeitpunkt erforderlich sei, steht der Verneinung der Kraftfahreignung i. S. v. §§ 4 Abs. 1 StVG a. F., 15b Abs. 1 StVZO a. F. bzw. § 3 Abs. 1 StVG (n. F) in der Fassung des Änderungesetzes v. 24.04.1998 (BGBl I S. 747) nicht entgegen. 3. Berechtigte Zweifel an der Fähigkeit zur Trennung zwischen Drogenkonsum und Führen von Kfz i. S. v. §§ 4 Abs. 1 StVG a. F, 15b Abs. 1 StVZO a. F, 3 Abs. 1 StVG n. F, deren Ausräumung im konkreten Fall zwar Nachermittlungen erfordert, die der nach § 80 VwGO begehrten Wiederherstellung der

OVG Saarland (9 V 28/98) | Datum: 07.01.1999

ZfS 1999, 127 [...]

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