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»1. Der Bußgeldsenat ist bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde auch dann mit drei Richtern besetzt, wenn die Staatsanwaltschaft, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, die Verhängung eines Fahrverbots, das im Bußgeldbescheid festgesetzt, vom Amtsgericht aber nicht verhängt worden ist, mit ihrer Rechtsbeschwerde weiter verfolgt. 2. Die Umstände, daß eine außerhalb geschlossener Ortschaft begangene Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße erfolgt ist, daß der Betroffene unbelastet war sowie daß der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Zeit geschehen ist und daß der Betroffene ein sog. Vielfahrer ist, rechtfertigen weder allein noch zusammen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.«
DAR 1999, 415 MDR 1999, 1019 NZV 1999, 394 VRS 97, 261 [...]