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1. Die Obergrenze, bis zu der der Geschädigte den Kfz-Schaden ohne Rücksicht auf seine tatsächlichen Dispositionen auf Reparaturkostenbasis abrechnen darf, wird durch den Wiederbeschaffungsaufwand gebildet, nicht durch den Wiederbeschaffungswert. 2. Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand, darf der Geschädigte sich zwar dennoch zur Reparatur zum Zwecke der Weiterbenutzung des ihm vertraute Fahrzeugs entschließen, wenn die Toleranzgrenze (von 130 % des Wiederbeschaffungswertes) nicht überschritten ist; er darf die Entscheidung zur Weiterbenutzung oder Ersatzbeschaffung aber nicht zunächst bis zum Abschluß der Reparatur zurückstellen. Der Geschädigte, der diese Entscheidung zunächst zurückstellt und sich dann endgültig zur Ersatzbeschaffung entschließt, kann ein schützenswertes Integritätsinteresse für sich nicht in Anspruch nehmen und nur auf Ersatzbeschaffungsbasis abrechnen.
DAR 1999, 405 NZV 1999, 297 OLGReport-Hamm 1999, 288 SP 1999, 348 ZfS 1999, 451 r+s 1999, 241 [...]