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Wer auf einer BAB an einer Stelle, an der die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 zu § 41 StVO auf 60 km/h beschränkt ist, schneller als 100 km/h fährt, handelt auch dann grob nachlässig oder gleichgültig, wenn entgegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV StVO) zu den Zeichen 274, 276 und 277 ein sog. Geschwindigkeitstrichter nicht eingerichtet war. Damit ist dann die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer auch subjektiv groben Pflichtwidrigkeit angemessen.
DRsp II(294)308a MDR 1999, 354 NZV 1999, 341 VRS 96, 388 VerkMitt 1999, 51 [...]