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»Ordnet die ausländische Polizeibehörde, die in zulässiger Weise um Ermittlung und gegebenenfalls Vernehmung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ersucht ist, die erste Vernehmung des Betroffenen an, unterbricht deren Anordnung die Verjährung nach § 33 S. 1 Nr. 1 OWiG.«
DAR 1999, 131 DRsp IV(468)215a NStZ-RR 1999, 118 VRS 96, 280 VerkMitt 1999, 46 [...]