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Der grundsätzlich zu Lasten des Wartepflichtigen sprechende Anschein für eine Vorfahrtverletzung bei Zusammenstößen auf Kreuzungen gilt dann nicht, wenn ein Wartepflichtiger nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt und dabei auf der rechten Fahrbahnseite auf einen von rechts entgegenkommenden und im Überholen begriffenen Verkehrsteilnehmer stößt.
s.a. OLG Köln VRS Bd. 86/94, 33 = r+s 1994, 11 = SP 1994, 142. SP 1998, 237 [...]