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1. Wer vom Reitstallbetreiber zum Zwecke der Teilnahme an dem von diesem geführten Ausritt ein Pferd anmietet, braucht sich im Falle eines Sturzes vom Pferd nicht schon einen allgemeinen Haftungsausschluß wegen Handelns auf eigene Gefahr entgegenhalten zu lassen. 2. Es gibt weder eine Vermutung noch einen Beweis des ersten Anscheins, daß der Sturz eines Reiters Folge eines unberechenbaren Verhaltens seines Pferdes ist. Die Gefahr des Sturzes ist untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Sie kann sich auch dadurch verwirklichen, daß der Reiter die bei Leitung des Pferdes erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. 3. Die Beweislast dafür, daß der eingetretene Schaden auf eine 'spezifische Tiergefahr' zurückzuführen ist, trifft den geschädigten Reiter, wenn das Pferd im Zeitpunkt des Unfalls unter seiner Leitung stand.
DRsp I(146)94a NJW-RR 1998, 1482 VersR 1999, 239 r+s 1998, 374 [...]
Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Parkplätze erfordert es nicht, unauffällige, gesunde, nur naturbedingt immer etwas bruchgefährdete Äste von Pappeln oder Kastanien zu stutzen oder den Bestand großer Bäume dieser Arten an Verkehrsflächen zu beseitigen.
s. zur Beobachtungspflicht von Straßenbäumen OLG Brandenburg VersR 1998, 383 . VersR 1998, 865 [...]