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Wenn es der Autohändler im Falle des nicht finanzierten Barkaufs eines Gebrauchtwagens (ohne Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum) übernommen hat, dem Käufer das für die Überführung notwendige rote Nummernschild zur Verfügung zu stellen, muß der Händler - alles in die Wege leiten, was erforderlich ist, um die Fahrt vom Kaufort zum Sitz des Käufers in rechtlich zulässiger Weise durchführen zu können, d.h. das als Betriebserlaubnis nach § 28 StVZO geltende rote Kennzeichen bei der Zulassungsstelle zu besorgen und die für die Erteilung eines solchen Kennzeichens notwendige, nach dem PflVG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung herbeizuführen, - nicht aber ohne weiteres auch für eine K-Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) für die Überfahrt Sorge zu tragen, so daß dem Käufer Schadenersatzansprüche wegen fehlender K-Fahrzeugversicherung für einen Unfall zu versagen sind; anders wäre es allenfalls zu beurteilen, wenn aus der Höhe des Entgeltes für die Beschaffung des roten Nummernschildes bei dem Käufer die berechtigte Vorstellung veranlaßt worden wäre, es müsse eine Kaskoversicherung bestehen.
NJW-RR 1999, 779 OLGReport-Karlsruhe 1999, 42 VersR 1999, 857 r+s 1999, 146 [...]