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1. Steht fest, daß der versicherte Wohnwagen in vollständigem und unbeschädigtem Zustand verschlossen abgestellt worden war, später, als die Versicherungsnehmerin und ihr Ehemann wieder zu ihm zurückkehrten, aber aufgebrochen war, Teile fehlten und Schäden vorhanden waren, so ist damit das äußere Bild des Versicherungsfalls bewiesen. Das gilt auch, wenn zahlreiche Teile der Inneneinrichtung abmontiert bzw. sonstwie fehlen. Daß Teile der Inneneinrichtung, die gefehlt haben, sorgfältig abmontiert wurden und für diese wie auch andere entwendete Einrichtungsgegenstände eine sinnvolle wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit nicht zu erkennen ist, stellt nicht das äußere Bild des Versicherungsfalls in Frage, sondern ist dabei zu prüfen, ob konkrete Tatsachen vorliegen, welche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer von dem Versicherer behaupteten Vortäuschung nahelegen. 2. In der Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung nach AKB 1970 besteht auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.
OLGReport-Karlsruhe 1999, 86 VersR 1999, 306 ZfS 1999, 249 r+s 1999, 15 [...]
1. Im Grundsatz haftet der Versicherungsnehmer nur für eigenes Verschulden. 2. Die Zurechnung des Handelns eines Dritten ist nur in engen Grenzen zugelassen (Repräsentanz). 3. Eine Erweiterung der Haftung für Dritte über die Fälle der Repräsentation hinaus ist durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht möglich. 4. Der Ausschluß der Haftung für jedes grobfahrlässige oder vorsätzliche Handeln des Fahrzeugführers (nicht Versicherungsnehmer) ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 61 VVG nicht vereinbar.
MDR 1999, 544 OLGReport-Karlsruhe 1999, 70 SP 1999, 100 [...]