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1. Wenn der Versicherungsnehmer im Schadenanzeige-Formular der K-Fahrzeugversicherung die Frage 'Verlief der bisherige Betrieb des Kfz schadenfrei?' mit 'ja' beantwortet hat, obwohl das Kfz, von mehreren kleineren Beschädigungen durch Diebstahlversuche abgesehen, durch einen Verkehrsunfall etwa 2 1/2 Jahre vorher einen Karosserieschaden in Höhe von 3468,18 DM (einschl. MWSt) erlitten hatte, bei dessen Begutachtung weitere Vorschäden (Beule am Heckmittelstück, Lackschäden auf der Motorhaube und am Heckteil) festgestellt worden sind, und obwohl unmittelbar nach diesem Verkehrsunfall wegen mutwilliger Beschädigung durch Dritte umfangreiche Lackierungsarbeiten (ca. 3560,22 DM einschl. MwSt) vorgenommen werden mußten, < ist von vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung (§ 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG) auszugehen, falls Anhaltspunkte für Sprachschwierigkeiten nicht ersichtlich sind und der Versicherungsnehmer zu seiner Entlastung nur vorgetragen hat, er habe geglaubt, nur Unfallschäden angeben zu müssen (siehe den nicht angegebenen Verkehrsunfall) und die Vorschäden seien durch den (jetzigen) Fahrzeugversicherer reguliert worden (unzutreffend für den Haftpflichtschaden), < ist die Obliegenheitsverletzung i.S.d. Relevanz-Rechtsprechung generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, < kann minderschweres Verschulden wegen fehlenden Vortrags des Versicherungsnehmers nicht angenommen werden, < ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, da der Versicherungsnehmer auch in der gebotenen Weise auf die Folgen einer vorsätzlichen, wenn auch folgenlosen Obliegenheitsverletzung hingewiesen worden ist. 2. Bei Nichtangabe von Vorschäden, nach denen im Kraftfahrzeugschaden-Anzeigeformular gefragt war, braucht sich der Versicherer ohne entsprechende Hinweise nicht darauf verweisen zu lassen, er hätte die früheren Unterlagen überprüfen können.

OLG Karlsruhe (12 U 11/98) | Datum: 16.07.1998

SP 1999, 23 ZfS 1999, 250 r+s 1999, 57 [...]

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