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1. Der für die Schadensbeseitigung notwendige Geldbetrag ist gem. § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch dann zu zahlen, wenn die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wird. 2. Dennoch können im Rahmen des Schadensersatzes bestimmte Kosten für die Wiederherstellung - hier: Reisekosten auswärtiger Monteure - nur dann verlangt werden, wenn sie tatsächlich aufgewendet werden; z.B. Mietwagenkosten und Reparaturkosten innerhalb der 130% - Grenze.
MDR 1998, 966 OLGReport-Karlsruhe 1998, 371 SP 1998, 423 [...]
Weiß der Versicherer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigungsleistung positiv von einer Obliegenheitsverletzung des Kunden (hier: Nichtangabe von Vorschäden), ist die vorbehaltlose Leistung in Kenntnis eines Verstoßes als Verzicht seines Leistungsverweigerungsrechts anzusehen. Ein Rückforderungsanspruch scheitert bereits deswegen.
MDR 1999, 739 OLGReport-Karlsruhe 1999, 125 SP 1999, 22 ZfS 1999, 201 r+s 1999, 17 [...]
1. Im Grundsatz haftet der Versicherungsnehmer nur für eigenes Verschulden. 2. Die Zurechnung des Handelns eines Dritten ist nur in engen Grenzen zugelassen (Repräsentanz). 3. Eine Erweiterung der Haftung für Dritte über die Fälle der Repräsentation hinaus ist durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht möglich. 4. Der Ausschluß der Haftung für jedes grobfahrlässige oder vorsätzliche Handeln des Fahrzeugführers (nicht Versicherungsnehmer) ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 61 VVG nicht vereinbar.
MDR 1999, 544 OLGReport-Karlsruhe 1999, 70 SP 1999, 100 [...]