- Wenn der Versicherungsnehmer die 'Vollkaskovers' gekündigt hat, - wenn der Versicherer unter diesen Umständen bei dem zuständigen Versicherungsagenten rückgefragt hat, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich die gesamte Fahrzeugvers. kündigen oder auf eine Teilkaskovers. umstellen wolle, - wenn der Versicherungsagent dem Versicherer daraufhin mitgeteilt hat, der Versicherungsnehmer wünsche weiterhin eine Teilkaskovers. mit 300 DM Selbstbeteiligung, - wenn der Versicherer nun durch Nachtrag beurkundet hat, daß nach Rücksprache mit dem Versicherungsagenten die Fahrzeug-Vollversicherung aus dem Vertrag ausgeschlossen und, sein Einverständnis vorausgesetzt, von diesem Zeitpunkt an eine Fahrzeugteilversicherung mit 300 DM Selbstbeteiligung bestehe, allerdings abweichend vom bisherigen Vertrag nunmehr auf der Grundlage der 'AKB 01.95', < hat der Versicherer das Kündigungsschreiben als Antrag auf Änderung des Deckungsumfangs der Fahrzeugvers. von der Volldeckung in eine Teildeckung aufgefaßt und entsprechend bearbeitet, < könnten die neuen AKB nur dann Vertragsinhalt geworden sein, wenn sie dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung oder (mit Belehrung über das Widerspruchsrecht) später ausgehändigt worden sind bzw. wenn das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers erloschen ist, < muß sich der Versicherungsnehmer dennoch den Abzug wegen fehlender Wegfahrsperre, wie er in den neuen AKB vorgesehen ist, entgegenhalten lassen, weil der Versicherer bei der Annahme des Änderungsantrags ausdrücklich auf den Abzug hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer dieser Erklärung nicht widersprochen, sondern die gleichzeitig angeforderte Prämie gezahlt hat.
OLGReport-Köln 1998, 426 VersR 1999, 225 ZfS 1999, 64 r+s 1998, 494 r+s 1999, 58 [...]
Hat das Gericht zur Sicherung einer reibungslosen Durchführung des Verfahrens einen zweiten Pflichtverteidiger bestellt, so sind im Falle des Freispruchs für beide Pflichtverteidiger die Wahlverteidigerkosten zu erstatten.
Anmerkung: Madert, AGS 1998, 151 AGS 1998, 149 StV 1998, 621 StraFo 1998, 250 ZfS 1999, 179 [...]
1. Dem Versicherungsnehmer obliegt der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den von ihm behaupteten versicherten Ereignis - hier: dem Zusammenstoß zwischen einem Lkw und dem geparkten versicherten Kfz- und den Schäden an der versicherten Sache- hier: an dem geparkten versicherten Kfz. 2. Der Versicherungsnehmer hat den ihm obliegenden Nachweis eines ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem von ihm behaupteten Unfallereignis, dem geschilderten Zusammenstoß zwischen einem Lkw und dem geparkten versicherten Fahrzeug und den an dem Fahrzeug festgestellten Beschädigungen, für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Ersatz begehrt wird, nicht geführt, wenn der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, daß die Schäden am Heck des klägerischen Fahrzeugs zu dem von dem Zeugen bekundeten einmaligen Anstoß mit dem Heck des von dem Zeugen gelenkten Lkw nicht kompatibel sind. 3. Wenn der Versicherungsnehmer weder bewiesen hat, daß die festgestellten Schäden insgesamt noch ggfs. zu welchem Teil sie durch das von ihm behaupteten Schadenereignis verursacht worden sind, ist der Versicherer zu keinerlei Schadenersatzleistungen an den Versicherungsnehmer verpflichtet.
DRsp II(229)272a OLGReport-Köln 1998, 314 ZfS 1998, 258 r+s 1998, 230 [...]
1. Nach neuerer höchstrichterlicher Rspr. besteht in Fällen der mut- oder böswilligen Handlungen betriebsfremder Personen (§ 12 Nr. 1 Ziff. II f AKB) kein Grund, Beweiserleichterungen zuzubilligen wie in Diebstahlfällen; vielmehr muß, wenn eine Beschädigung des Fahrzeugs durch solche Handlungen bewiesen ist, was anhand des Schadenbildes festgestellt werden kann, der Versicherer beweisen, daß die Schäden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruhen (vgl. Urt. des BGH v. 25697, r+s 1997, 446 = VersR 1997, 1095; so auch schon OLG Köln, 5. Zivilsenat, r+s 1996, 93 f). 2. Der Beweis, daß die Schäden an dem versicherten Kfz nicht mut- oder böswillig durch betriebsfremde Personen (§ 12 Nr. 1 Ziff. II f AKB), sondern vorsätzlich durch den Versicherungsnehmer herbeigeführt worden sind (§ 12 Nr. 1 Ziff. II e AKB, § 61 VVG), ist unter den folgenden Umständen erbracht: - Einstiche in die Karosserie des versicherten Kfz, die sich wesentlich von den in der betreffenden Nacht an vier weiteren Fahrzeugen festgestellten Karosserieschäden unterscheiden; - Standort des versicherten Kfz etwa 60 bis 80 m von den anderen in jener Nacht beschädigten vier weiteren Fahrzeugen entfernt; - frühere Verwicklung des Versicherungsnehmers mit einem Wohnwagenanhänger in mehrere Vandalismusschäden mit Zahlung von Versicherungsleistungen.
OLGReport-Köln 1998, 359 SP 1998, 329 ZfS 1998, 257 r+s 1998, 232 [...]
1. Eine Windstärke von mindestens 8 Beaufort ist als Sturm iSv. § 12 Abs. 1 Nr. 1 c AKB anzusehen. 2. Der Sturm muß unmittelbar i.S. der vorgenannten Bedingung den Schaden herbeigeführt haben. 3. Unmittelbarkeit i.d.S. ist gegeben, wenn zwischen Ursachenereignis und Erfolg keine weitere Ursache tritt.
NJW-RR 1999, 468 SP 1999, 138 ZfS 1999, 338 r+s 1999, 451 [...]