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1. Wenn der Versicherungsnehmer (langjähriger Autofahrer) an einer roten Ampel trotz Vollbremsung auf das Kfz seines Vordermanns aufgefahren ist, nachdem er eine brennende Zigarette, die ihm aus der rechten Hand gefallen war, zunächst von der Mittelkonsole und dann aus dem Fußraum zwischen seinen Beinen aufzuheben versucht, sich also kurz hintereinander zweimal um die heruntergefallene Zigarette bemüht hat, hat er den Unfall i.S.d. § 61 VVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt. 2. Wenn der Versicherer rund 4 Monate nach dem Versicherungsfall (Unfall des versicherten Kfz) ohne jeden Vorbehalt eine Zahlung (hier: 16543,48 DM) geleistet hat, obwohl er gewisse Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer hatte, < ist der Rückforderungsanspruch des Versicherers nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen, falls der Versicherer aber keine positive Kenntnis der fehlenden Leistungsverpflichtung hatte, < scheitert der Rückforderungsanspruch des Versicherers auch nicht an § 242 BGB, falls der Versicherer wegen einer lückenhaften Schadenschilderung nicht ohne weiteres von grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ausgehen konnte und der Versicherungsnehmer nicht darauf vertrauen konnte, daß der Versicherer keiner Rückforderungsansprüche geltend machen würde.

OLG Köln (9 U 184/97) | Datum: 10.03.1998

s.a. OLG Köln SP 1998, 122 mwH. MDR 1998, 1411 OLGReport-Köln 1998, 337 SP 1998, 288 ZfS 1998, 259 r+s 1998, 273 [...]

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