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»1. Hat der Vorsitzende auf einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers die Ladung eines Zeugen verfügt, der aber in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung herbeizuführen oder zu klären, ob auf dessen Einvernahme verzichtet wird.« 2. Hat der Verteidiger, nachdem er vor der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gestellt hat, in der Hauptverhandlung neue Beweisanträge gestellt, die die Vernehmung dieses Zeugen nicht beinhalten, so liegt darin ein konkludenter Verzicht auf die Vernehmung des Zeugen.
NJW 1999, 1416 NStZ-RR 1998, 340 NZV 1998, 425 VRS 95, 259 ZfS 1998, 443 [...]
Kann ein Hobbyrennfahrer infolge eines Unfalls verletzungsbedingt an mehreren geplanten Rennen nicht teilnehmen, kann er Ersatz der von ihm in Eigenarbeit zur Verbesserung seines Rennwagens getroffenen Aufwendungen dann unter dem Gesichtspunkt der 'frustrierten' Aufwendungen nicht ersetzt verlangen, wenn ein anderer geeigneter Fahrer durch Teilnahme an den Rennen den Rennwagen hätte einsetzen können.
MDR 1998, 535 NJW 1998, 2292 OLGR 98, 112 OLGReport-Hamm 1998, 112 ZfS 1998, 208 [...]