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»1. Zu den Anforderungen an die Feststellungen eines wegen Verstoßes gegen §§ 27 Abs. 1, 61 Abs. 1 KrW/AbfG verurteilten Erkenntnisses, wenn ein an der Straße abgestelltes und abgemeldetes Fahrzeug als Zwangsabfall oder als gewillkürter Abfall angesehen wird. 2. Ein Halter muß nicht ohne weiteres vorhersehen, daß sein an der Straße abgestelltes Fahrzeug durch Dritte beschädigt und dadurch zu Zwangsabfall wird.«
NStZ-RR 2000, 19 NZV 1999, 180 VRS 96, 295 VerkMitt 1999, 27 [...]