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1. Ein Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ist nur dann berechtigt, wenn der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse an der Erhaltung seines ihm vertrauten Fahrzeuges nachweisen kann. 2. Die Durchführung der Fahrzeugreparatur allein reicht noch nicht aus, das Integritätsinteresse zu bejahen, sie ist lediglich eine Mindestvoraussetzung für eine aufwendige Abrechnungsmethode. 3. Weitere Kriterien sind Art, Umfang und Güte der Instandsetzung. 4. Wird das reparierte Fahrzeug alsbald wieder verkauft oder in Zahlung gegeben, entfällt die Berechnung eines 'Integritätszuschlages'. Im gleichen Maße gilt dies für den Fall, wenn das Unfallfahrzeug zunächst stillgelegt und für längere Zeit nicht benutzt wird.
MDR 1998, 1346 OLGReport-Saarbrücken 1998, 361 SP 1998, 318 [...]
»Die in den Kaufvertrag über einen gebrauchen Pkw aufgenommene Darstellung des Unfallschadens als »Unfallfrontschaden« enthält zugleich die - von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht umfaßte - Zusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, daß das Fahrzeug keine weiteren wesentlichen Unfallschäden hat.«
DRsp I(130)467d MDR 1998, 1162 NJW-RR 1998, 1273 OLGReport-Saarbrücken 1998, 307 [...]