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1. - Wenn der Versicherer den Einwand grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (hier: Unfall in der Kraftfahrzeugversicherung) auf die Unfalldarstellung in einer vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Urkunde stützt, deren Inhalt auf einer Befragung des Versicherungsnehmers beruht, bei der eine deutsch und serbisch sprechende Vertrauensperson des Versicherungsnehmers (Sohn) als Übersetzungshelfer anwesend war, - wenn diese Niederschrift vom Vertreter angefertigt worden ist und unstreitig das enthält, was der Versicherungsvertreter verstanden hatte, und - wenn diese Niederschrift danach dem Übersetzungshelfer zum Durchlesen überreicht worden ist, der sie dann an den Versicherungsnehmer zur Unterschrift weitergereicht hat, ist es angesichts der gegebenen Urkundenlage Aufgabe des Versicherungsnehmers seine Behauptung zu beweisen, er habe einen gänzlich anderen Unfallhergang geschildert und die falsch niedergeschriebene Darstellung deshalb unterschrieben, weil seine Vertrauensperson entgegen der Aufforderung den Text nicht gelesen und er selbst sich vor der Unterschrift hierüber auch nicht vergewissert habe. 2. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz von der Fahrbahn abgekommen ist, als er dabei war, Papiere aus seinem Handschuhfach zu holen und weil er dabei erschrocken ist und die Kontrolle über sein Kfz verloren hat, hat er den Unfall grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG herbeigeführt.

OLG Stuttgart (7 U 118/98) | Datum: 22.10.1998

OLGReport-Stuttgart 1999, 22 VersR 1999, 1359 ZfS 1999, 270 r+s 1999, 56 [...]

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