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Wird bei der Bearbeitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Übersendung eines Anhörungsbogens verfügt, so muß zur Herbeiführung der verjährungsunterbrechenden Wirkung den Akten eindeutig zu entnehmen sein, ob und wann die entsprechende Verfügung unterzeichnet worden ist. Das Datum der Versendungsanordnung muß in der Regel mit Unterschrift oder Handzeichen des zuständigen Beamten abgezeichnet sein.
s.a. BGH ZfS 1997, 313; OLG Düsseldorf VRS 92, 342 . ZfS 1998, 195 [...]