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»Allein aus dem Umstand, daß ein Angeklagter sein Fahrzeug zum Abtransport der von einem Einbruchsdiebstahl erhofften Beute eingesetzt hat, läßt sich ein zwingender Schluß auf eine fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kfz nicht ziehen.«
DAR 1999, 223 NZV 1999, 172 StV 1999, 318 VRS 96, 268 VerkMitt 1999, 52 [...]
»1. § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BRAGO findet auch auf eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO nach Rücknahme der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft Anwendung. 2. Im Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nach § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO angesichts der aus § 84 Abs. 2 S. 1 BRAGO abzuleitenden gesetzlichen Vermutung bereits dann, wenn sein Beitrag als solcher objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materiellrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf eine Einstellung oder sonstige Erledigung zu fördern.«
JurBüro 1999, 131 NStZ-RR 1999, 192 StV 2000, 92 ZfS 1999, 320 [...]