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BVerwG (3 B 98.98) | Datum: 28.10.1998
Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß sich mit dem Streitverfahren eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verbindet. Zwar [...]