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1. Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen. 2. In der Regel entfallen die subjektiven Voraussetzungen bei einer momentanen Unaufmerksamkeit (Augenblicksversagen) oder einer Fehleinschätzung, wie sie auch einem durchschnittlichen Fahrer im Straßenverkehr immer unterlaufen kann. 3. Sofern der Fahrer nur für einen Augenblick versagte, ist das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nur dann zu verneinen, wenn noch weitere subjektive Umstände hinzukommen, die es rechtfertigen, im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten (BGH SP 1992, 252). 4. Der Ausdruck 'Augenblicksversagen' beschreibt nur den Umstand, daß der Fahrer für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Dieser Umstand allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. 5. Eine Vielzahl von Regelverstößen im Straßenverkehr beruht gerade darauf, daß der Fahrer für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Gebot oder Verbot übersieht. Daß der Verkehrsteilnehmer an die erhöhte Gefahr oder an die gebotene Verhaltensalternative nicht gedacht hat, ist gerade typisch für Fälle der unbewußten Fahrlässigkeit und schließt für sich allein die Möglichkeit einer groben Fahrlässigkeit nicht aus. 6. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Fahrers liegende Umstände vorliegen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milden Licht erscheinen lassen (BGH aa0).

OLG Rostock (1 U 187/96) | Datum: 15.01.1998

SP 1998, 252 [...]

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