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1. Sind wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls Versicherung und Versicherungsnehmer verklagt, sind für den Versicherungsnehmer in der Regel die Kosten eines eigenen Anwalts erstattungsfähig. 2. Dies gilt nicht, wenn ein Interessenkonflikt zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung von vornherein ausgeschlossen ist.
JurBüro 1998, 367 MDR 1998, 713 NJW-RR 1998, 1614 ZfS 1998, 437 ZfS 1999, 319 [...]
»1. § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BRAGO findet auch auf eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO nach Rücknahme der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft Anwendung. 2. Im Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nach § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO angesichts der aus § 84 Abs. 2 S. 1 BRAGO abzuleitenden gesetzlichen Vermutung bereits dann, wenn sein Beitrag als solcher objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materiellrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf eine Einstellung oder sonstige Erledigung zu fördern.«
JurBüro 1999, 131 NStZ-RR 1999, 192 StV 2000, 92 ZfS 1999, 320 [...]