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1. Die Bezeichnung auf einem Beschriebzettel eines zum Verkauf anstehenden Gebrauchtfahrzeuges, wonach sich der Wagen in einem 'Top-Zustand' befinde, ist keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft, sondern eine allgemein gehaltene unbestimmte Anpreisung, die bestimmte zusicherungsfähige Umstände nicht erkennen läßt. 2. Wird auf dem Verkaufsschild eines Gebrauchtwagens lediglich ein Tachostand von 70000 Kilometern angegeben, stellt dies in der Regel nicht die Zusicherung einer Gesamfahrleistung dar. Selbst wenn die Gesamtfahrleistung um 5000 Kilometern über dem mitgeteilten Tachowert liegt, liegt ersichtlich keine Gewährleistung des mitgeteilten Tachostandes als Gewähr der Gesamtfahrleistung vor.
OLGR 1998, 255 OLGReport-Oldenburg 1998, 255 ZfS 1998, 424 [...]
Der grundsätzlich zu Lasten des Wartepflichtigen sprechende Anschein für eine Vorfahrtverletzung bei Zusammenstößen auf Kreuzungen gilt dann nicht, wenn ein Wartepflichtiger nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt und dabei auf der rechten Fahrbahnseite auf einen von rechts entgegenkommenden und im Überholen begriffenen Verkehrsteilnehmer stößt.
s.a. OLG Köln VRS Bd. 86/94, 33 = r+s 1994, 11 = SP 1994, 142. SP 1998, 237 [...]