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1. Der Vorfahrtsbereich erstreckt sich auch auf einen gemeinsamen Einmündungsbereich untergeordneter Straßen. Dieser Vorfahrtsbereich wird beim Abbiegen ergänzt durch die rechte Fahrbahn der untergeordneten Straße, in die der Vorfahrtberechtigte einbiegen will. 2. Der Benutzer einer Vorfahrtstraße bleibt gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer untergeordneten in die bevorrechtigte Straße einmündenden oder sie kreuzenden Straße fahren, auch dann bevorrechtigt, wenn er in eine nicht bevorrechtigte Straße abbiegt.
s.a. BGH NJW 1971, 843. OLGR 1998, 215 OLGR-München 1998, 215 SP 1998, 236 ZfS 1998, 374 [...]
1. Bei einer längeren Fahrt auf einer Autobahn mit mäßiger Geschwindigkeit (knapp 100 km/h) nach einem ausgefüllten Arbeitstag ist das nicht rechtzeitige Erkennen der Geschwindigkeitsverringerung eines vorausfahrenden Lastzugs (ohne Aufleuchten der Bremslichter) und das daran anschließende Auffahren zwar objektiv ein schwerwiegender Verstoß, der auch subjektiv zum Vorwurf gemacht werden muß. 2. Das Versagen bei einer derart monotonen Fahrt aufgrund einer Konzentrationsschwäche begründet zwar ein Verschulden, aber nicht den Vorwurf eines besonders vorwerfbaren Verhaltens und damit eines groben Verschuldens im Sinne des Rückgriffsrechts des Sozialversicherungsträgers.
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 19890/96 OLGR-München 1998, 128 [...]