Sortieren nach
»1. Hat der Vorsitzende auf einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers die Ladung eines Zeugen verfügt, der aber in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung herbeizuführen oder zu klären, ob auf dessen Einvernahme verzichtet wird.« 2. Hat der Verteidiger, nachdem er vor der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gestellt hat, in der Hauptverhandlung neue Beweisanträge gestellt, die die Vernehmung dieses Zeugen nicht beinhalten, so liegt darin ein konkludenter Verzicht auf die Vernehmung des Zeugen.
NJW 1999, 1416 NStZ-RR 1998, 340 NZV 1998, 425 VRS 95, 259 ZfS 1998, 443 [...]