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1. Stellt das Gericht ein vor ihm anhängiges Bußgeldverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung nach § 47 Abs. 2 OWiG ein, dann sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. 2. Die Gebühren eines Verteidigers, der im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder im gerichtlichen Verfahren an der Einstellung mitgewirkt hat, bemessen sich nach § 105 Abs. 3, § 84 Abs. 2 BRAGO.
Anmerkung Chemnitz AGS 1998, 70 AGS 1998, 70 AnwBl 1998, 486 ZfS 1999, 180 [...]