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1. Wer vom Reitstallbetreiber zum Zwecke der Teilnahme an dem von diesem geführten Ausritt ein Pferd anmietet, braucht sich im Falle eines Sturzes vom Pferd nicht schon einen allgemeinen Haftungsausschluß wegen Handelns auf eigene Gefahr entgegenhalten zu lassen. 2. Es gibt weder eine Vermutung noch einen Beweis des ersten Anscheins, daß der Sturz eines Reiters Folge eines unberechenbaren Verhaltens seines Pferdes ist. Die Gefahr des Sturzes ist untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Sie kann sich auch dadurch verwirklichen, daß der Reiter die bei Leitung des Pferdes erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. 3. Die Beweislast dafür, daß der eingetretene Schaden auf eine 'spezifische Tiergefahr' zurückzuführen ist, trifft den geschädigten Reiter, wenn das Pferd im Zeitpunkt des Unfalls unter seiner Leitung stand.
DRsp I(146)94a NJW-RR 1998, 1482 VersR 1999, 239 r+s 1998, 374 [...]
1. Sind wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls Versicherung und Versicherungsnehmer verklagt, sind für den Versicherungsnehmer in der Regel die Kosten eines eigenen Anwalts erstattungsfähig. 2. Dies gilt nicht, wenn ein Interessenkonflikt zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung von vornherein ausgeschlossen ist.
JurBüro 1998, 367 MDR 1998, 713 NJW-RR 1998, 1614 ZfS 1998, 437 ZfS 1999, 319 [...]