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1. Durch eine Kartellvereinbarung kann ein die Mietwagenkosten erstattender Haftpflichtversicherer gegenüber dem Autovermieter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sein. Haftpflichtversicherer und Autovermieter begegnen sich insoweit wirtschaftlich als Nachfrager und Marktgegenseite auf unterschiedlichen Seiten des gleichen Marktes. 2. Eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers besteht jedoch nur bezüglich des aus dem Wettbewerbsverstoß entstandenen Schadens. 3. Eine Ersatzpflicht wird aber nicht allein dadurch ausgelöst, daß der Haftpflichtversicherer die Tarife im Unfallersatzgeschäft für überzogen hält und dies in seiner Regulierungspraxis berücksichtigt. 4. Bündelt ein Autovermieter durch Abtretung von Schadensersatzansprüchen Geschädigter eine Vielzahl von Abwicklungsrisiken auf sich, kann dem restriktiv regulierenden Haftpflichtversicherer keine mißbräuchliche Ausnutzung der Verhandlungsmacht angelastet werden.
NJWE-WettbR 1998, 260 NZV 1999, 169 OLGReport-Stuttgart 1998, 353 SP 1998, 357 [...]
1. - Wenn der Versicherer den Einwand grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (hier: Unfall in der Kraftfahrzeugversicherung) auf die Unfalldarstellung in einer vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Urkunde stützt, deren Inhalt auf einer Befragung des Versicherungsnehmers beruht, bei der eine deutsch und serbisch sprechende Vertrauensperson des Versicherungsnehmers (Sohn) als Übersetzungshelfer anwesend war, - wenn diese Niederschrift vom Vertreter angefertigt worden ist und unstreitig das enthält, was der Versicherungsvertreter verstanden hatte, und - wenn diese Niederschrift danach dem Übersetzungshelfer zum Durchlesen überreicht worden ist, der sie dann an den Versicherungsnehmer zur Unterschrift weitergereicht hat, ist es angesichts der gegebenen Urkundenlage Aufgabe des Versicherungsnehmers seine Behauptung zu beweisen, er habe einen gänzlich anderen Unfallhergang geschildert und die falsch niedergeschriebene Darstellung deshalb unterschrieben, weil seine Vertrauensperson entgegen der Aufforderung den Text nicht gelesen und er selbst sich vor der Unterschrift hierüber auch nicht vergewissert habe. 2. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz von der Fahrbahn abgekommen ist, als er dabei war, Papiere aus seinem Handschuhfach zu holen und weil er dabei erschrocken ist und die Kontrolle über sein Kfz verloren hat, hat er den Unfall grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG herbeigeführt.
OLGReport-Stuttgart 1999, 22 VersR 1999, 1359 ZfS 1999, 270 r+s 1999, 56 [...]
Das Angebot des selbständigen Regionalverbands eines Automobilclubs an seine Clubmitglieder, beim Kauf eines Jahrestickets des öffentlichen Nahverkehrs unter Weitergabe von Großabnehmerrabatten einen Nachlaß von 15 % zu erhalten, verstößt infolge gesetzlicher Festlegung der Tarife öffentlicher Unternehmen weder gegen das RabattG noch gegen das UWG, da auch der Grundfall des übertriebenen Anlockens nicht erfüllt ist.
BB 1998, 1129 BB 1998, 973 DAR 1998, 194 NJWE-WettbR 1999, 30 OLGReport-Stuttgart 1998, 220 [...]