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1. Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt auch zu laufen, wenn dem Geschädigten zwar die Adresse des Schädigers nicht bekannt ist, seine bereits beauftragten RAe diese aber ohne großen Aufwand selbst oder über die Auskunft des Arbeitgebers hätten herausfinden können. 2. Der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB kann nicht generell bis zum Abschluß eines eingeleiteten Ermittlungs- oder eines Strafverfahrens hinausgeschoben werden. 3. Kommen mehrere Personen als Schädiger in Betracht, so beginnt die Verjährungsfrist in Richtung auf die bekannten Personen mit dieser Kenntnis, auch wenn der Verletzte irrtümlich eine andere der in Frage kommenden Personen für den eigentlich Ersatzpflichtigen hält. 4. Der RA des Geschädigten muß auch bei drohender Verjährung den sichersten Weg wählen. Eine Fehleinschätzung durch den RA hindert nicht den Eintritt der Verjährung.
BauR 1999, 1040 DRsp I(147)350e VersR 1999, 505 VersR 2000, 505 r+s 1998, 463 [...]