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1. Hat ein Krankenhausaufenthalt einen den gewöhnlichen Telefonverkehr übersteigenden Gesprächsbedarf zur Folge, weil die persönlichen Lebensumstände häufigere Kontakte nahelegen (hier: längerer Krankenhausaufenthalt eines schwerverletzten Familienvaters), dann muß sich der Geschädigte nur einen Abzug von 25 % wegen auch ohne Unfall angefallener Telefonkosten gefallen lassen. 2. Unfallbedingt angefallene Fahrtkosten des Geschädigten und seiner Angehörigen sind mit einem Kilometersatz von 0,40 DM zu entschädigen (Bestätigung von OLG Hamm VersR 1996, 1515). 3. Auch ohne förmlichen Beweis kann die Anwesenheit der Ehefrau am Krankenbett einer schwerverletzten Person als indiziert angesehen werden, weil der psychische Beistand auch aus medizinischer Sicht einen wesentlichen Beitrag zur Rekonvaleszenz zu leisten pflegt. 4. Bei einer kaufmännischen Angestellten mit beschränkter zeitlicher Arbeitszeit ist nicht davon auszugehen, daß die regelmäßig zu verrichtende Tätigkeit ein Vor- oder Nacharbeiten erlaubt.
DAR 1998, 317 DRsp I(147)358a OLGReport-Hamm 1998, 201 VersR 2000, 66 [...]