1. Der für die Schadensbeseitigung notwendige Geldbetrag ist gem. § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch dann zu zahlen, wenn die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wird. 2. Dennoch können im Rahmen des Schadensersatzes bestimmte Kosten für die Wiederherstellung - hier: Reisekosten auswärtiger Monteure - nur dann verlangt werden, wenn sie tatsächlich aufgewendet werden; z.B. Mietwagenkosten und Reparaturkosten innerhalb der 130% - Grenze.
MDR 1998, 966 OLGReport-Karlsruhe 1998, 371 SP 1998, 423 [...]
Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Nutzungsausfall-Ersatz: betroffener Oldtimer; Ausfalldauer - Geringhaltung und Ersatzberechnung; Einfluss höheren Fahrzeugalters; Verdienstausfall- statt Nutzungsausfall-Ersatz bei gewerblicher Nutzung
DRsp I(123)446c MDR 1998, 1285 OLGReport-Karlsruhe 1998, 253 VersR 1999, 1036 [...]
Weiß der Versicherer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigungsleistung positiv von einer Obliegenheitsverletzung des Kunden (hier: Nichtangabe von Vorschäden), ist die vorbehaltlose Leistung in Kenntnis eines Verstoßes als Verzicht seines Leistungsverweigerungsrechts anzusehen. Ein Rückforderungsanspruch scheitert bereits deswegen.
MDR 1999, 739 OLGReport-Karlsruhe 1999, 125 SP 1999, 22 ZfS 1999, 201 r+s 1999, 17 [...]
Der obsiegende verklagte Fahrer kann die Kosten seines eigenen Anwalts neben denjenigen Kosten des obsiegenden Kfz-Haftpflichtversicherers erstattet verlangen, der dem Fahrer als Nebenintervenient beigetreten ist und sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten ließ, da er befürchtete, daß der Klage ein gestellter Unfall zugrunde lag.
OLGReport-Karlsruhe 1999, 100 VRS 96, 16 VersR 1999, 465 ZfS 1999, 318 [...]
1. Steht fest, daß der versicherte Wohnwagen in vollständigem und unbeschädigtem Zustand verschlossen abgestellt worden war, später, als die Versicherungsnehmerin und ihr Ehemann wieder zu ihm zurückkehrten, aber aufgebrochen war, Teile fehlten und Schäden vorhanden waren, so ist damit das äußere Bild des Versicherungsfalls bewiesen. Das gilt auch, wenn zahlreiche Teile der Inneneinrichtung abmontiert bzw. sonstwie fehlen. Daß Teile der Inneneinrichtung, die gefehlt haben, sorgfältig abmontiert wurden und für diese wie auch andere entwendete Einrichtungsgegenstände eine sinnvolle wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit nicht zu erkennen ist, stellt nicht das äußere Bild des Versicherungsfalls in Frage, sondern ist dabei zu prüfen, ob konkrete Tatsachen vorliegen, welche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer von dem Versicherer behaupteten Vortäuschung nahelegen. 2. In der Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung nach AKB 1970 besteht auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.
OLGReport-Karlsruhe 1999, 86 VersR 1999, 306 ZfS 1999, 249 r+s 1999, 15 [...]
1. Im Grundsatz haftet der Versicherungsnehmer nur für eigenes Verschulden. 2. Die Zurechnung des Handelns eines Dritten ist nur in engen Grenzen zugelassen (Repräsentanz). 3. Eine Erweiterung der Haftung für Dritte über die Fälle der Repräsentation hinaus ist durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht möglich. 4. Der Ausschluß der Haftung für jedes grobfahrlässige oder vorsätzliche Handeln des Fahrzeugführers (nicht Versicherungsnehmer) ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 61 VVG nicht vereinbar.
MDR 1999, 544 OLGReport-Karlsruhe 1999, 70 SP 1999, 100 [...]
Wenn es der Autohändler im Falle des nicht finanzierten Barkaufs eines Gebrauchtwagens (ohne Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum) übernommen hat, dem Käufer das für die Überführung notwendige rote Nummernschild zur Verfügung zu stellen, muß der Händler - alles in die Wege leiten, was erforderlich ist, um die Fahrt vom Kaufort zum Sitz des Käufers in rechtlich zulässiger Weise durchführen zu können, d.h. das als Betriebserlaubnis nach § 28 StVZO geltende rote Kennzeichen bei der Zulassungsstelle zu besorgen und die für die Erteilung eines solchen Kennzeichens notwendige, nach dem PflVG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung herbeizuführen, - nicht aber ohne weiteres auch für eine K-Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) für die Überfahrt Sorge zu tragen, so daß dem Käufer Schadenersatzansprüche wegen fehlender K-Fahrzeugversicherung für einen Unfall zu versagen sind; anders wäre es allenfalls zu beurteilen, wenn aus der Höhe des Entgeltes für die Beschaffung des roten Nummernschildes bei dem Käufer die berechtigte Vorstellung veranlaßt worden wäre, es müsse eine Kaskoversicherung bestehen.
NJW-RR 1999, 779 OLGReport-Karlsruhe 1999, 42 VersR 1999, 857 r+s 1999, 146 [...]