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1. Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt auch zu laufen, wenn dem Geschädigten zwar die Adresse des Schädigers nicht bekannt ist, seine bereits beauftragten RAe diese aber ohne großen Aufwand selbst oder über die Auskunft des Arbeitgebers hätten herausfinden können. 2. Der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB kann nicht generell bis zum Abschluß eines eingeleiteten Ermittlungs- oder eines Strafverfahrens hinausgeschoben werden. 3. Kommen mehrere Personen als Schädiger in Betracht, so beginnt die Verjährungsfrist in Richtung auf die bekannten Personen mit dieser Kenntnis, auch wenn der Verletzte irrtümlich eine andere der in Frage kommenden Personen für den eigentlich Ersatzpflichtigen hält. 4. Der RA des Geschädigten muß auch bei drohender Verjährung den sichersten Weg wählen. Eine Fehleinschätzung durch den RA hindert nicht den Eintritt der Verjährung.
BauR 1999, 1040 DRsp I(147)350e VersR 1999, 505 VersR 2000, 505 r+s 1998, 463 [...]
1. Der Vorfahrtsbereich erstreckt sich auch auf einen gemeinsamen Einmündungsbereich untergeordneter Straßen. Dieser Vorfahrtsbereich wird beim Abbiegen ergänzt durch die rechte Fahrbahn der untergeordneten Straße, in die der Vorfahrtberechtigte einbiegen will. 2. Der Benutzer einer Vorfahrtstraße bleibt gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer untergeordneten in die bevorrechtigte Straße einmündenden oder sie kreuzenden Straße fahren, auch dann bevorrechtigt, wenn er in eine nicht bevorrechtigte Straße abbiegt.
s.a. BGH NJW 1971, 843. OLGR 1998, 215 OLGR-München 1998, 215 SP 1998, 236 ZfS 1998, 374 [...]