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1. Der herstellergebundene Kfz-Leasinggeber, der das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages und Einholung eines Schätzgutachtens zu einem mehr als 10 % unter dem Verkehrswert liegenden Händlereinkaufspreis an den Lieferanten (zurück-) verkaufen will, ist mit der vorherigen Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechtes grundsätzlich nur dann von weiteren Verwertungsbemühungen freigestellt, wenn das Recht dem Leasingnehmer eine echte Chance gibt, sich selbst mit Erfolg um einen Käufer zu bemühen. 2. Eine Frist zur Benennung eines Käufers, die dem Leasingnehmer weniger als zwei Wochen Zeit läßt, ist im allgemeinen zu kurz. Dies gilt für eine Fristbestimmung in den AGB des Leasinggebers und eine Fristsetzung in einem gesonderten Anschreiben gleichermaßen. 3. Erfüllt das Drittkäuferbenennungsrecht die ihm zugedachte Kompensationsfunktion nicht, verletzt der Leasinggeber, der sonstige Verwertungsbemühungen unterläßt, durch Veräußerung an den Händler zu dessen Einkaufspreis regelmäßig seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung. Die Höbe des Anspruchs auf Restwertausgleich oder Vollamortisation vermindert sich dann grundsätzlich um den vollen Verkehrswert. Dieser ist ggf. durch gerichtliches Sachverständigengutachten zu ermitteln oder gem. § 287 ZPO zu schätzen. 4. Schäden des Leasingfahrzeugs wie Kratzer und geringfügige Dellen sind, selbst wenn sie über das dem Alter und der Nutzung entsprechende Maß hinausgehen, lediglich mit einem pauschalierten Abschlag vom Fahrzeugwert zu berücksichtigen. Ein Abzug des geschätzten jeweiligen Reparaturaufwandes ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Verwertung voraussichtlich nur nach Instandsetzung möglich oder sinnvoll ist oder wenn der zu erwartende Mehrerlös die Kosten wahrscheinlich übersteigt.

OLG Dresden (8 U 3066/97) | Datum: 11.11.1998

BB 1999, 285 DAR 1999, 169 NJW-RR 1999, 703 NZV 1999, 423 OLGR-Dresden 1999, 206 OLGReport-Dresden 1999, 206 VersR 1999, 1113 [...]

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