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»Allein aus dem Umstand, daß ein Angeklagter sein Fahrzeug zum Abtransport der von einem Einbruchsdiebstahl erhofften Beute eingesetzt hat, läßt sich ein zwingender Schluß auf eine fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kfz nicht ziehen.«
DAR 1999, 223 NZV 1999, 172 StV 1999, 318 VRS 96, 268 VerkMitt 1999, 52 [...]